Wie das Archiv der sozialen Demokratie Teile des Internets archiviert

Bei Internet Archivierung denkt man meist an das Internet Archive. Allerdings deckt diese größte, bekannteste Organisation längst nicht alle relevanten Aspekte ab. Wie können also kleinere, thematisch spezialisierte Web-Archive aussehen? Ein Beispiel: Das Archiv der sozialen Demokratie (AdsD), das bei der Friedrich-Ebert-Stiftung angesiedelt ist.

Webseiten:

  • Das AdsD sammelt Webseiten der SPD und Gewerkschaften
  • Um „Look and feel“ von Webseiten zu bewahren, werden sie als WARC-Dateien gespeichert
  • Heritrix als Basis-Techn0logie, plus browsertrix: Wann kommt der eine, wann der andere ins Spiel?
  • Ansehen vor Ort („Terminal-Nutzung“) über pywb und Suche über SolrWayback
  • Export und Herausgabe möglich, sofern durch Verträge mit Hinterleger:innen möglich

Social Media:

  • ausgewählte Twitter-Kanäle, nämlich 37, Posts inkl. Antworten
  • jsons und Bilder/Videos, aber kein Frontend, also kein „Look and feel“ erhalten
  • Ansehen vor Ort, nach Monat
  • Export und Herausgabe möglich, sofern durch Verträge mit Hinterleger:innen möglich

Gutachten für die rechtliche Lage von Social-Media-Archivierung

  • Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass Social-Media-Archivierung nicht explizit verboten ist, aber auch nicht erlaubt sei, siehe Konferenz-Zusammenfassung
  • Inhalte urheberrechtlich geschützt, dazu kommt Datenschutz, etwa abgebildete Menschen
  • Auf der anderen Seite: Gedächtniseinrichtungen haben ein berechtigtes Interesse
  • Klage von Social-Media-Plattformen äußerst unwahrscheinlich, da kein kommerzielles Interesse der Archive
  • Lösung des AdsD: Einzelne Verträge mit Hinterleger:innen
  • Das Gutachten ist von iRights, also Jurist:innen, die die gesetzliche Lage analysieren.
  • Interessant ist auch die Stellungnahme des Archivs am Ende. Basically schreiben sie dort: Mit Einzelverträgen kann man nicht arbeiten. Es müssten stattdessen bestehende Sammlungen legalisiert werden.

„Ungeachtet der restriktiven Rechtslage dürfte es bereits Praxis sein, dass Online Inhalte archiviert werden. Denn die gesellschaftliche Notwendigkeit einer solchen Archivierung ist schneller erkannt worden, als dass der Gesetzgeber hierfür eine rechtliche Basis geschaffen hätte. Jetzt ist es entscheidend, dass der Gesetzgeber diese Praxis in die Legalität überführt.“

(…)

„Die geringe Gefahr von Substituierungseffekten bei der reinen Übernahme der Inhalte in Archive wird durch den gesellschaftlichen Nutzen aufgewogen, derlei Archivbestände im historischen Interesse anzulegen. Zudem lässt es sich nicht widerspruchsfrei begründen, warum erworbene Gegenstände bzw. Printinhalte zwar digitalisiert, frei im Netz verfügbare Digitalinhalte aber nicht übernommen werden dürfen.“

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